Ernährungsinfos digital serviert
Kochen mit Kindern. Früher lief das so: Man einigte sich darauf, was es geben soll. Dann wurde vielleicht noch in ein Kochbuch geschaut, die Zutaten zusammengestellt – und schon ging […]
Einkaufen ist in den letzten Jahren immer einfacher geworden. Man setzt sich an den Rechner, geht auf die Suche – und das weltweit! – drückt auf „Kaufen“, bezahlt mit der Kreditkarte und, zack!, klingelt häufig sogar schon am nächsten Tag der Postbote, und der Gegenstand der Begierde ist da.
So beobachten das Kinder schon von klein auf. Und je jünger, desto weniger haben sie eine Vorstellung von Geld und Preisen. Was sie sehen, ist lediglich: Das Internet erfüllt alle materiellen Wünsche.
Und so kaufen sie bewusst oder auch aus Versehen, wie das beispielsweise bei sogenannten In-App-Käufen passieren kann, ebenfalls im Internet ein, wenn dem keine Hindernisse in den Weg gestellt werden.
Die Geschäftsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen unterliegt im normalen Handel und im Internet den gleichen gesetzlichen Grundlagen.
Generell gilt: Kinder und Jugendliche sind nur bedingt geschäftsfähig und müssen außerdem in der Lage sein, „die Gefährlichkeit beziehungsweise das Unrecht ihres Handelns“ zu erkennen.
Für Kinder bis zum siebenten Geburtstag gilt: Sie sind geschäftsunfähig. Das heißt, von ihnen gekaufte Ware kann in jedem Fall zurückgegeben werden.
Für 7- bis 17-Jährige gilt: Kinder und Jugendliche sind in diesem Alter „bedingt geschäftsfähig“. Auch sie benötigen die Zustimmung der Eltern bzw. Sorgeberechtigten für den wirksamen Abschluss von Kaufverträgen.
Ausnahme Taschengeldparagraph § 110 BGB
Er gilt für Geschäfte, die beschränkt geschäftsfähige Minderjährige mit Geld tätigen.
Er besagt, alles, was vom Taschengeld (und auch von kleineren Geldgeschenken) bezahlt werden kann, darf ohne Zustimmung der Eltern auch erworben werden – zum Beispiel Süßigkeiten oder eine Zeitschrift. Für alle Käufe, die diesen Rahmen sprengen, ist die Genehmigung der Eltern notwendig.
Im anonymen Internet ist es relativ einfach, als Minderjähriger zu shoppen. Nach dem Alter wird in der Regel nicht gefragt.
Wenn ein Kind ohne Wissen und Erlaubnis der Erziehungsberechtigten etwas bestellt oder kauft, das es nicht auf einen Schlag mit seinem eigenen Geld bezahlen kann, können Sie als Eltern auch im Nachhinein dem Online-Händler oder Unternehmen gegenüber schriftlich erklären, dass Sie die Genehmigung zur Bestellung beziehungsweise zum Kauf verweigern.
Eine weitere Möglichkeit besteht in der Rücksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen nach dem Erhalt, so sieht es das Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen vor. Das gilt auch für bereits ausgepackte Ware oder wenn die Originalverpackung nicht mehr vorhanden ist.
Doch so einfach ist es leider nicht immer! Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat in einem konkreten Fall 2010 entschieden: Erziehungsberechtigte müssen zahlen, auch wenn der Nachwuchs ohne Einwilligung bei Ebay shoppt.
Der Sohn war mit dem Konto des Vaters auf Einkaufstour gegangen. Die Nutzungsbedingungen des Online-Shops schließen die Haftung der Kontoinhaber bei der Benutzung durch Unberechtigte ein – so auch bei der Benutzung durch Familienangehörige.
Im juristischen Sinne gehört es zu den Aufsichtspflichten der Eltern, mit Kindern über eine bedachte Internet-Nutzung zu sprechen. Das bedeutet, dass Sie sie, dem jeweiligen Alter entsprechend, nicht nur über die Möglichkeiten, sondern auch über die Risiken des Internets aufklären müssen, das schließt das Shoppen ein.
Vor allem sollte auch über Werbung im Internet gesprochen werden. Besonders Vorschul- und Grundschulkinder können redaktionelle und werbliche Inhalte noch nicht voneinander unterscheiden. Sprechen Sie mit ihnen über Sinn und Zweck von Werbung und die wirtschaftlichen Hintergründe: Dass die Ersteller damit Geld verdienen wollen. Aktivieren Sie altersgemäße Sicherheitseinstellungen. Damit können Webseiten oder Apps blockiert werden.
Ist Ihr Kind mit einem eigenen Smartphone unterwegs, sollte bei Apps überprüft werden, ob man mit ihnen einkaufen kann (so genannte In-App-Käufe). Die lassen sich deaktivieren. Denn In-Game- und In-App-Käufe können ganz schnell sehr teuer werden.
Kinder sollten keine Administratorenrechte auf ihren Endgeräten erhalten. So können weder Internetfunktionen geändert noch neue Apps installiert werden.
Wichtig ist vor allem auch, das Einkaufskonto vor unberechtigten Zugriffen zu schützen, besonders, wenn Eltern und Kinder dasselbe Gerät benutzen. Deshalb: Schützen Sie den Zugriff zu allen Plattformen wie Amazon, Ebay, aber auch kleineren Einkaufsplattformen mit einem sicheren Passwort, das Sie bei jedem Zugriff neu eingeben müssen – auch wenn es Ihnen umständlich erscheint. Und: Loggen Sie sich nach jeder Shopping-Tour wieder aus!
Sicherheitseinstellungen für Android-Geräte:
https://www.schau-hin.info/sicherheit-risiken/sicherheitseinstellungen-fuer-android
Sicherheitseinstellungen für iPhones:
https://www.schau-hin.info/sicherheit-risiken/iphone-sicher-machen